Der Lader bleibt auf dem eigenen Hof
Ohne Straßenfahrt spielen Kennzeichnung und Betriebserlaubnis keine Rolle – dann zählen Maße, Last und Preis.
Hoflader HL1028
Zum ModellWer einen Hoflader nur auf dem eigenen Hof bewegt, braucht keinen Führerschein. Fährt die Maschine auf öffentlichen Wegen, entscheidet vor allem die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) über Fahrerlaubnis, Kennzeichnung und Versicherung. Hier finden Sie die passenden Paragraphen – und die Stellen, an denen Sie vor dem Kauf nachfragen sollten.

Bis 20 km/h: zulassungsfrei, Namensschild statt Kennzeichen, keine Pflichtversicherung – aber Betriebserlaubnis nötig. Fahren dürfen Sie bis 25 km/h mit Klasse L, die in Klasse B enthalten ist.
Kapitel 01 / 08
Hof- und Teleskoplader gelten in Deutschland üblicherweise als selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM). Solche Maschinen sind von der Zulassung ausgenommen. Für die Straße brauchen sie trotzdem eine Betriebserlaubnis. Bis 20 km/h genügt statt eines Kennzeichens ein Schild mit Name und Wohnort des Halters. Eine Kfz-Pflichtversicherung ist bis dahin nicht vorgeschrieben. Fahren dürfen Sie bis 25 km/h mit der Klasse L. Diese Klasse ist in jedem Pkw-Führerschein der Klasse B automatisch enthalten.
| Frage | Bis 20 km/h | Über 20 km/h | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Zulassung | zulassungsfrei | zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig | § 3 Abs. 3, § 4 FZV |
| Betriebserlaubnis | erforderlich | erforderlich | § 4 Abs. 1 FZV |
| Kennzeichnung | Vorname, Name, Wohnort des Halters links am Fahrzeug | amtliches Kennzeichen | § 4 FZV |
| Kfz-Pflichtversicherung | nicht vorgeschrieben | vorgeschrieben | § 2a PflVG |
| Hauptuntersuchung | in der Regel nicht | ja, als kennzeichenpflichtiges Fahrzeug | § 29 StVZO |
| Fahrerlaubnis | Klasse L (bis 25 km/h), in B enthalten | bis 25 km/h Klasse L, darüber je nach Einsatz | § 6 FeV |
Stand September 2026, praxisorientierte Einordnung und keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden im Einzelfall Zulassungsbehörde, Versicherer und Berufsgenossenschaft. Ältere Quellen im Netz nennen teils noch § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG oder § 3 Abs. 2 FZV. Beide Regelungen stehen heute an anderer Stelle.
Kapitel 02 / 08
Die Fahrerlaubnispflicht gilt nach § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz für das Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Auf abgeschlossenem Privatgelände – dem eigenen Hof, einem umzäunten Betriebsgelände – brauchen Sie deshalb keinen Führerschein. Öffentlich ist aber nicht nur die gewidmete Straße. Nach ständiger Rechtsprechung zählt jede Fläche dazu, die ein unbestimmter Personenkreis mit Duldung des Eigentümers nutzen kann. Beispiele sind ein offener Hof mit Hofladen oder ein Parkplatz vor dem Reitstall.
Führerscheinfrei heißt nicht verantwortungsfrei. Wer eine Maschine überlässt, haftet mit, wenn der Fahrer ungeeignet ist oder nicht eingewiesen wurde. Für Kinder und Jugendliche auf dem Hof gelten strengere Regeln, als viele annehmen. Im gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieb geben Berufsgenossenschaft und SVLFG Mindestalter und Unterweisung vor.
Kapitel 03 / 08
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die durch ihre Bauart und feste Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten bestimmt sind. Sie dienen nicht dem Transport von Personen oder Gütern. So definiert es § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Nach § 3 Abs. 3 FZV sind SAM vom Zulassungsverfahren ausgenommen.
Zulassungsfrei bedeutet aber nicht papierlos. Nach § 4 Abs. 1 FZV darf ein zulassungsfreies Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht. Alternativ muss eine Einzelgenehmigung vorliegen. Genau diese Betriebserlaubnis ist beim Laderkauf die entscheidende Frage: Liegt für die Maschine eine EU-Typgenehmigung, eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Gutachten vor?
Für die Kennzeichnung gilt die 20-km/h-Grenze. Bis 20 km/h tragen SAM statt eines Kennzeichens ein Schild mit Vorname, Name und Wohnort des Halters. Es muss dauerhaft und gut lesbar an der linken Seite angebracht sein. Darüber brauchen sie ein amtliches Kennzeichen und werden damit auch HU-pflichtig.
Nächster Schritt: Die Maschine soll regelmäßig über eine öffentliche Straße fahren? Klären Sie die Betriebserlaubnis vor dem Kauf – wir fragen sie für das gewünschte Modell beim Importeur an.
Kapitel 04 / 08
Die Kfz-Pflichtversicherung ist für SAM nicht vorgeschrieben, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Die bbH liegt bei höchstens 20 km/h, und die Maschine unterliegt nicht dem Zulassungsverfahren. Das regelt § 2a Abs. 1 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). Über 20 km/h ist eine Kfz-Haftpflicht vorgeschrieben.
Unversichert sollte trotzdem niemand fahren. Richtet der Lader einen Schaden an, haften Halter und Fahrer. Im Betrieb deckt das in der Regel die Betriebshaftpflicht ab, privat manchmal die Privathaftpflicht – oft nur mit ausdrücklichem Einschluss selbstfahrender Arbeitsmaschinen. Klären Sie mit Ihrem Versicherer schriftlich, ob die Maschine auf Hof und Straße mitversichert ist, bevor sie das erste Mal ausrückt. Eine Maschinenbruch- oder Kaskoversicherung für Schäden an der Maschine selbst ist eine zusätzliche, freiwillige Entscheidung.
Kapitel 05 / 08
Die Klasse L gilt unter anderem für SAM, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von höchstens 25 km/h. Das regelt § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Wer einen Pkw-Führerschein der Klasse B besitzt, hat die Klasse L automatisch mit dabei.
Fahrerlaubnisfrei sind nach § 4 Abs. 1 FeV SAM, Stapler und Flurförderzeuge mit höchstens 6 km/h. Für einen Hoflader ist das in der Praxis selten relevant. Nach oben gilt: Für land- und forstwirtschaftlich eingesetzte SAM bis 40 km/h gibt es die Klasse T. Für schnellere Lader außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kommt es auf den Einzelfall an – fragen Sie dazu Ihre Führerscheinstelle.
| Klasse | Was sie für Lader abdeckt | Mindestalter |
|---|---|---|
| ohne Fahrerlaubnis | selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 6 km/h | – |
| L | selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Flurförderzeuge bis 25 km/h | 16 Jahre |
| B | enthält die Klasse L | 18 Jahre (begleitet ab 17) |
| T | land- und forstwirtschaftlich eingesetzte Arbeitsmaschinen bis 40 km/h | 16 Jahre (Einschränkungen bis 18) |
Kapitel 06 / 08
Mit Anbaugerät auf die Straße zu fahren, ist mehr als eine Frage der Fahrerlaubnis. Das Merkblatt für Anbaugeräte und § 53b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) stellen weitere Anforderungen. Werkzeuge mit scharfen Kanten oder Zinken müssen in Transportstellung gesichert und abgedeckt sein. Überstehende Teile brauchen eine auffällige Kennzeichnung, bei großem Überstand zusätzlich eine Beleuchtung. Das Merkblatt nennt außerdem Grenzen für den Überstand nach vorn.
In der Praxis heißt das: Palettengabel mit Zinkenschutz, Schaufel tief und gekennzeichnet, Warntafeln wo nötig, Beleuchtung funktionsfähig. Was genau für Ihre Kombination gilt, hängt von Maschine, Werkzeug und Überstand ab – lassen Sie sich das bei der Übergabe zeigen.
Kapitel 07 / 08
Im gewerblichen Einsatz verlangt die Berufsgenossenschaft mehr als einen Führerschein. Für Fahrer von Radladern und Hydraulikbaggern regelt der Grundsatz 301-005 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die Qualifizierung und Beauftragung. Für geländegängige Teleskopstapler gilt der DGUV Grundsatz 308-009. Grundgedanke beider: Der Fahrer ist mindestens 18 Jahre alt, geeignet, unterwiesen, praktisch ausgebildet und vom Unternehmer schriftlich beauftragt. In landwirtschaftlichen Betrieben, die bei der SVLFG versichert sind, gelten deren eigene Vorgaben. Dort genügt nach Angaben der SVLFG für Teleskoplader die betriebliche Unterweisung.
Dazu kommt die wiederkehrende Prüfung. Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen im Betrieb müssen nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Grundsatz 314-003 regelmäßig geprüft werden. In der Regel geschieht das mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person, die den sicheren Zustand der Maschine kontrolliert. Planen Sie diese Prüfung beim Kauf mit ein – sie ist Teil der laufenden Kosten.
Kapitel 08 / 08
Bevor Sie sich für ein Modell entscheiden, sollten drei Punkte schriftlich geklärt sein. Das sind die bbH, die Art der Betriebserlaubnis sowie Beleuchtung und Kenntlichmachung für die Straßenfahrt. Bei einer Maschine, die nur auf dem Hof bleibt, sind diese Fragen zweitrangig. Bei einer Maschine, die zwischen zwei Betriebsstätten pendelt, entscheiden sie über den Kauf.
Für die STAHLHOFF-Lader liegt uns keine schriftlich bestätigte Angabe zur Höchstgeschwindigkeit und kein ABE-, EU-Typgenehmigungs- oder CoC-Nachweis vor. Eine Straßenzulassung ist deshalb kein zugesicherter Lieferumfang, sondern eine Frage, die wir für Ihr Modell vor der Bestellung beim Importeur klären. Wir schreiben das lieber hin, als es offenzulassen.
Für die Einordnung haben wir die folgenden amtlichen Texte und Regelwerke herangezogen (Stand September 2026). Maßgeblich sind die Papiere Ihrer Maschine und die Nutzung im Einzelfall.
Typische Situationen mit einer passenden Empfehlung und Begründung.
Ohne Straßenfahrt spielen Kennzeichnung und Betriebserlaubnis keine Rolle – dann zählen Maße, Last und Preis.
Hoflader HL1028
Zum ModellKabine für jedes Wetter. Höchstgeschwindigkeit und Betriebserlaubnis klären wir für diese Nutzung vor der Bestellung.
Hoflader HL1230
Zum ModellAuf öffentlichen Wegen genügt für selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit die Klasse L. Sie ist in der Klasse B enthalten – mit einem normalen Pkw-Führerschein dürfen Sie also fahren. Auf abgeschlossenem Privatgelände ist keine Fahrerlaubnis nötig.
Bis 20 km/h nicht. Statt des Kennzeichens müssen Vorname, Name und Wohnort des Halters dauerhaft und gut lesbar an der linken Seite stehen. Über 20 km/h ist ein amtliches Kennzeichen vorgeschrieben.
Bis 20 km/h besteht keine Kfz-Pflichtversicherung. Haften müssen Halter und Fahrer trotzdem – klären Sie deshalb schriftlich, ob Ihre Betriebs- oder Privathaftpflicht die Maschine einschließt.
Zulassungsfreie Arbeitsmaschinen bis 20 km/h ohne amtliches Kennzeichen sind in der Regel nicht HU-pflichtig. Im gewerblichen Betrieb ist aber die jährliche Prüfung durch eine befähigte Person nach Arbeitsschutzrecht vorgeschrieben.
Die Klasse L kann ab 16 Jahren erworben werden. Im Betrieb setzen die Regeln der Berufsgenossenschaft für die selbständige Bedienung von Erdbaumaschinen in der Regel ein Mindestalter von 18 Jahren voraus; Ausnahmen gibt es für die Ausbildung unter Aufsicht.
Im gewerblichen Bereich regelt der DGUV Grundsatz 308-009 Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern geländegängiger Teleskopstapler. In SVLFG-versicherten landwirtschaftlichen Betrieben genügt nach Angaben der SVLFG die betriebliche Unterweisung.
Uns liegt dafür keine schriftlich bestätigte Angabe vor – weder zur Höchstgeschwindigkeit noch ein ABE-, EU-Typgenehmigungs- oder CoC-Nachweis. Wenn Sie öffentliche Wege befahren müssen, klären wir das für das gewünschte Modell vor der Bestellung.
Rufen Sie an oder schreiben Sie uns – Antwort werktags meist noch am selben Tag. Gern auch dann, wenn am Ende keine Maschine von uns dabei herauskommt.